Was die gesetzliche Pflegeversicherung leistet

Die gesetzliche Pflegeversicherung greift bei all denen, die einen Anspruch erworben haben und nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs pflegebedürftig sind.

Dass die gesetzliche Pflegeversicherung immer wichtiger wird, beweist ein Blick in die Statistik. Das durchschnittliche Alter der Bevölkerung in Deutschland steigt immer weiter an. Während es 1988 in Deutschland noch drei Millionen sehr alte Menschen gab, geht man davon aus, dass deren Zahl bis zum Jahr 2050 auf zehn Millionen steigen wird. Das bedeutet allerdings auch einen dramatischen Anstieg der Menschen, die sich aus eigener Kraft nicht mehr helfen können und Unterstützung in einer der drei Pflegestufen benötigen. Die gesetzliche Pflegeversicherung verzeichnet schon jetzt die Tatsache, dass mehr als die Hälfte der über neunzig Jahre alten Menschen professioneller Pflege bedürfen. Immerhin zehn Prozent wurde die Pflegestufe III zuerkannt, 25 Prozent benötigen Pflege in der Kategorie II.

Zum Vergleich: Von den Menschen im Alter zwischen siebzig und achtzig Jahren benötigen nicht einmal zehn Prozent Pflege durch die Angehörigen oder ambulante bzw. stationäre Pflegedienste. Die gesetzliche Pflegeversicherung teilt die hilfsbedürftigen Menschen in drei Kategorien ein, die als so genannte Pflegestufen bezeichnet werden. Die Pflegestufe I ist dadurch gekennzeichnet, dass die Menschen schon in der Grundversorgung, also Hygiene und Nahrungsaufnahme, täglich mehr als 45 Minuten Unterstützung benötigen. In der Pflegestufe II müssen darauf bereits mindestens zwei Stunden pro Tag aufgewendet werden müssen. Um die Pflegestufe III zu bekommen, muss der tägliche Aufwand für die Grundversorgung bereits vier Stunden betragen.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch speziell geschulte Gutachter, wobei man in der Regel auf die medizinischen Dienste der Krankenkassen zurück greift. Dazu muss der Versicherte oder eine autorisierte Vertretungsperson einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Das kann man in der Regel auch über die Niederlassungen der verschiedenen Krankenkassen tun, die den Antrag dann weiter leiten. Das ist zur Einleitung des Feststellungsverfahrens auch formlos möglich, doch innerhalb dieses Verfahrens muss zusätzlich ein formeller Antrag gestellt werden. Lehnt die gesetzliche Pflegeversicherung die Erteilung einer Pflegestufe ab und man ist der festen Überzeugung, dass man in den Kreis der Berechtigten gehört, dann kann man gegen diesen Bescheid auch Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch kann nach Aktenlage entschieden werden, doch es ist durchaus auch üblich, dann eine zweite Begutachtung vornehmen zu lassen. Bringt auch die keinen Erfolg ist gegen den Widerspruchsbescheid auch eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich.

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